Mit diesen Empfehlungen werden die Ausführungen des Ko-Vorsitzenden des Nationalen Begleitgremiums, Prof. Dr. Klaus Töpfer, bei der öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses des Bundestages am 8. März 2017 konkretisiert. Prof. Dr. Töpfer war vom Umweltausschuss als Sachverständiger eingeladen worden. Die Empfehlungen des Begleitgremiums werden dem Umweltausschuss des Bundestages mit der dringlichen Bitte zugeleitet, diese im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
Das Nationale Begleitgremium empfiehlt, in Paragraf 8, der Regelungen zum Begleitgremium enthält, wie folgt zu ergänzen (Änderungen hervorgehoben):
In Absatz 1 soll es demnach nun heißen: „Aufgabe des pluralistisch zusammengesetzten Nationalen Begleitgremiums ist die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortverfahrens, insbesondere auch der Umsetzung des Beteiligungsverfahrens bis zur Standortentscheidung nach § 20. Es kann sich unabhängig und wissenschaftlich mit sämtlichen Fragestellungen das Standortauswahlverfahren betreffend befassen, insbesondere Veränderungs- und Innovationsbedarf identifizieren und dem Gesetzgeber Vorschläge zu Verfahrensänderungen bis hin zu Rücksprüngen zu unterbreiten. Das Nationale Begleitgremium kann jederzeit Stellungnahmen zum Standortauswahlverfahren abgeben und die zuständigen Institutionen befragen. Diese antworten in angemessener Frist und in angemessenem Umfang“.
In Absatz 4 wird empfohlen: „Das Nationale Begleitgremium wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem Nationalen Begleitgremium. Das Nationale Begleitgremium entscheidet über Einstellungen in die Geschäftsstelle und die Verwendung der ihm zugewiesenen Haushaltsmittel. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann sich durch Dritte wissenschaftlich beraten lassen.“
Weitere Empfehlungen betreffen die Paragrafen 9 („Fachkonferenz Teilgebiete“) und 10 („Regionalkonferenzen). Es wird empfohlen, Paragraf 9, Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu ändern: Die Worte „innerhalb von sechs Monaten“ zu streichen und zu ersetzen durch „innerhalb einer angemessenen mit dem Nationalen Begleitgremium abzustimmenden Frist“. Für Paragraf 10 wird empfohlen, Absatz 5 Satz 1 wie folgt zu ändern: Die Worte (… einer angemessenen Frist) „die sechs Monate nicht überschreiten darf“ zu streichen, stattdessen einzufügen: „die mit dem Nationalen Begleitgremium abzustimmen ist“.
Zudem empfiehlt das Nationale Begleitgremium, im Paragrafen 17 („Entscheidung über untertägige Erkundung und Erkundungsprogramme“) am Ende von Absatz 3 und im Paragrafen 19 („Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag“) am Ende von Absatz 2 jeweils am Ende als Satz 3 respektive Satz 6 anzufügen:
„Der Streitwert wird auf 30.000 Euro begrenzt.“
Weitere Empfehlungen betreffen den Paragrafen 1 („Zweck des Gesetzes“), Absatz 2, Satz 1. Hier wird vorgeschlagen, das Wort „insbesondere“ zu streichen, hilfsweise im Titel des Artikels 1 des Gesetzentwurfs das Wort „hochradioaktive“ durch „radioaktive“ zu ersetzen.
Außerdem sollte in Artikel 2 des Gesetzentwurfs („Änderung des Atomgesetzes“) der neue Paragraf 3 Absatz 6 des Atomgesetzes am Ende um zwei Worte zu folgender Formulierung ergänzt werden: „(6) … Abweichend von Satz 1 darf eine Genehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nicht erteilt werden, wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 im Inland zwischengelagert sind oder waren.“