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Was steht in den Stel­lung­nah­men zum Zwi­schen­be­richt Teil­ge­bie­te?

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Kurz & verständlich | 05.07.2021

Er war mit Spannung erwartet worden und hat am Ende alle überrascht. Im Zwischenbericht wurden erstmals Teilgebiete benannt, die als potentielle Endlagerstandorte in Frage kommen. Viele Bundesländer und Institutionen haben den Bericht unter die Lupe genommen. Hier eine Zusammenfassung – kurz & verständlich!

Der Zwischenbericht Teilgebiete, den die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) am 28. September 2020 veröffentlicht hat, wurde von zahlreichen Institutionen kritisch geprüft. In diese Zusammenstellung sind die folgenden Stellungnahmen eingeflossen:

Stellungnahmen der geologischen Landesämter in:

Sowie die Stellungnahmen von:

Die BGE hat bereits zu einige Stellungnahmen ihrerseits eine fachliche Einordnung vorgenommen.

Im Folgenden werden Kritikpunkte zusammengefasst, die wiederholt in Fachstellungnahmen zum Zwischenbericht Teilgebiete genannt wurden oder inhaltlich besonders signifikant erscheinen. Es wird jeweils auf Beispiele in den Stellungnahmen verwiesen. Die Übersicht hat aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Hinweise für weitere Detaillierungsgrade

Einige Autor*innen finden das Vorgehen der BGE für den ersten Schritt nachvollziehbar, mahnen aber mehr Detailschärfe für das weitere Vorgehen an oder schlagen konkrete Schritte vor. Andere Autor*innen hätten eine höhere Detailschärfe auch schon für die Ermittlung der Teilgebiete für nötig gehalten.

Beispiele
  • Baden-Württemberg
    Referenzdaten zu nutzen ist für „eine erste deutschlandweite pauschale Charakterisierung wie sie im Zwischenbericht vollzogen wurde, sicherlich zielführend.“ Für die weitere Bearbeitung lägen der BGE allerdings an vielen Stellen regionale und zutreffendere Daten vor.
  • BUND
    Der Zwischenbericht erfüllt nicht die Anforderungen des Standortauswahlgesetzes. Es muss also einen weiteren oder ergänzenden Zwischenbericht geben. Es werden keine Teilgebiete bewertet.

Daten, die der BGE zur Verfügung gestellt wurden, fanden keine Anwendung

Einige Autor*innen stellen fest, dass die BGE Daten, die ihr zur Verfügung gestellt wurden oder auf die sie hingewiesen wurde, augenscheinlich nicht verwendet hat. Das führte z.B. dazu, dass in Teilen von ausgewiesenen Teilgebieten das Wirtsgestein, das den hoch radioaktiven Abfall aufnehmen soll, gar nicht vorkommt oder sein Vorkommen nicht zu erwarten ist.

Beispiele
  • Bayern
    Zahlreiche Bohrungen (56 Bohrungen zwischen 300 und 1.300 m Tiefe) wurden bei der Ausweisung des Teilgebiets 9 wohl nicht von der BGE berücksichtigt, da diese kein Kristallinvorkommen anzeigen; Auch in Teilgebiet 13 zeigen Tiefbohrungen kein Vorkommen des Wirtsgesteins an.
  • Mecklenburg-Vorpommern
    Vorliegende seismische Daten und verfügbare Bohrungsinformationen deuten auf eine deutlich geringere Salzmächtigkeit als 100 m für ein ausgewiesenes Teilgebiet hin.
  • Thüringen
    Warum wurde für die übermittelten aktiven Störungszonen ein senkrechtes Einfallen angenommen? Es wurden Einfallwerte übermittelt.
  • Brandenburg
    Bei mehreren Salzstrukturen kommt der Geologische Landesdienst zu dem Schluss, dass bei Berücksichtigung von seismischen Profilen, geologischen Karten und/oder Bohrungen, ein Ausschluss der Salzstrukturen erfolgen müsste.

Intransparenz verwendeter Daten/Quellen

Bei der Prüfung der Anwendung der Methodik der BGE zu den §§ 22-24 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) fiel einigen Autor*innen auf, dass in einigen Fällen nicht nachvollzogen werden konnte, woher eine im Zwischenbericht getroffene Aussage entnommen wurde. Die von der BGE angegebenen Quellen konnten nicht zugeordnet oder Inhalte dort nicht wiedergefunden werden.

Beispiele
  • Niedersachsen
    Bei der Ausweisung von speziellen Störungen ist nicht klar, welche Karten, Modelle oder Literatur verwendet wurden.
  • Schleswig-Holstein
    Aktive Störungszonen: einige der BGE zur Verfügung gestellte Daten wurden nicht verwendet, andere im Zwischenbericht angegebene Störungszonen können wiederum keiner von der BGE angegebenen Quelle zugeordnet werden.

Referenzdatensätze hätten weiter untergliedert werden sollen

Einige Autor*innen sprechen sich für eine weitere Untergliederung der Referenzdatensätze aus, um den unterschiedlichen Charakteristika von jüngeren (tertiären) bzw. älteren (prä-tertiären) Tonen oder Salz in flacher bzw. Salz in steiler Lagerung gerecht zu werden.

Beispiele
  • Berlin
    Die Eignung der Referenzdatensätze in Tongestein zur Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien für junges Tongestein sei fraglich.
  • Niedersachsen
    Aufgrund verschiedener Eigenschaften von Salz in flacher Lagerung und Salz in steiler Lagerung ließen sich individuelle Referenzdatensätze begründen.

Ausweisung von Gebieten mit nicht hinreichender Datenlage

In § 13 StandAG steht: „In dem Zwischenbericht werden sämtliche für die getroffene Auswahl entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen dargestellt; sofern Gebiete vorhanden sind, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können, sind diese ebenfalls aufzuführen und ist eine Empfehlung zum weiteren Umgang mit diesen Gebieten aufzunehmen.“ Die BGE kommt in ihrem Zwischenbericht zu dem Schluss, dass ausreichend geologische Daten vorhanden sind, um alle Gebiete einordnen zu können. Einige Autor*innen bezweifeln dies.

Beispiele
  • Nordrhein-Westfalen
    Es wird bedauert, dass wenig erfolgversprechende Identifizierte Gebiete mit sehr schlechtem Erkenntnisstand nicht gesondert gekennzeichnet wurden und als Teilgebiete im Verfahren verblieben sind.
  • Gemeinsame Stellungnahme der Geologischen Dienste der Länder mit Anteilen des Teilgebiets 4 (Ton)
    Aufgrund von Modellgrenzen an Ländergrenzen, endet das Teilgebiet teilweise an politischen und nicht geologischen Grenzen. „Im Grund kann dies dazu führen, dass eine Fläche aufgrund fehlender oder kleinmaßstäblicher Daten oder Daten, die bspw. in den Archiven der SGD nicht recherchiert wurden, ausgeschlossen wurde. Nach dem Gesetz müsste hier zum Umgang mit diesen Gebieten eine Empfehlung seitens der BGE ausgesprochen werden (§ 13 Standortauswahlgesetz) und diese Gebiete umgekehrt weder ausgeschlossen noch als Teilgebiet ausgewiesen werden.“

Deckgebirge und Überdeckung

Die BGE differenziert bei der Anwendung der Anlage 11 zu den geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach StandAG zwischen den Begriffen „Deckgebirge“ und „Überdeckung“: „Unter Überdeckung werden entsprechend die das Wirtsgestein überlagernden Gesteine verstanden, während das Deckgebirge per Definition alle Gesteine oberhalb des Einlagerungsbereichs bzw. einschlusswirksamen Gebirgsbereichs beinhaltet, also auch Teile des Wirtsgesteins“ (Arbeitshilfe BGE). Diese differenzierende Definition sehen einige Autor*innen sehr kritisch.

Beispiele
  • Niedersachsen
    „Diese Herleitung ist nicht nachvollziehbar und findet sich so auch im Standortauswahlgesetz nicht wieder.“
  • BGR
    Die BGR folgt der Definition durch die BGE nicht.

Referenzdaten und verwendete Indikatoren nicht konsistent

Die von der BGE verwendeten Referenzdatensätze zur Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß StandAG umfassen jeweils mehrere Indikatoren. Diese Indikatoren werden bewertet und darauf ergibt sich eine Gesamtbewertung für das jeweilige geowissenschaftliche Abwägungskriterium. Die BGR kritisiert, dass die Referenzdatensätze der BGE bzw. einzelne Indikatoren nicht konsistent verwendet wurden.

Beispiele
  • BGR
    Es wird kritisiert, dass die BGE die positive Grundannahme (für alle Referenzdaten werden günstige [Literatur-] Werte angenommen) nicht konsequent umsetzt und unklar ist, ob ortsspezifische Daten berücksichtigt werden.
  • BGR
    Es gibt eine Inkonsistenz bei den Indikatoren "absolute Porosität" und "Verfestigungsgrad": Für Tongestein wird deren Bewertung einmal als "günstig" angegeben und dann in den Steckbriefen der Teilgebiete und identifizierten Gebiete als "nicht anwendbar" angegeben.

Anwendung der Ausschlusskriterien

Im ersten Schritt zur Ausweisung von Teilgebieten hat die BGE gemäß StandAG die Ausschlusskriterien angewendet. Einzelne Autor*innen äußern differenzierte Kritik an der Anwendung der Ausschlusskriterien.

Beispiele
  • BGR
    Insgesamt reicht die Beschränkung auf die Entwicklung bekannter Vulkangebiete für eine Prognose nicht aus. Es sollte im Verfahren geprüft werden, ob sich durch die Berücksichtigung zusätzlicher Indikatoren zusätzliche Ausschlussgebiete ergeben.
  • Hamburg
    Bei einer hohen Dichte von Bohrungen sollte überlegt werden, statt einer Einzelbetrachtung mit Ausschlussradius 25 m, den Ausschluss einer ganzen Fläche vorzunehmen.
  • Sachsen-Anhalt
    Ein pauschaler Ausschlussradius von 1000 m um Störungen herum scheint aufgrund der sehr unterschiedlichen Größenordnungen von Störungen fachlich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Anwendung der Abwägungskriterien

Im letzten Schritt zur Ausweisung von Teilgebieten hat die BGE gemäß StandAG die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien angewendet. Einzelne Autor*innen äußern differenzierte Kritik an der Anwendung der Abwägungskriterien.

Beispiele
  • DAEF
    Bei der Verwendung der Referenzdatensätze wird kritisch bewertet, dass den gebietsspezifisch bewerteten Kriterien im Vergleich mit den anhand von Referenzdatensätzen bewerteten Kriterien laut BGE eine besondere Bedeutung zukommt. Dies führt aus Sicht der DAEF nicht zu einem belastbaren Urteil über eine günstige oder nicht günstige geologische Gesamtsituation, da einzelnen Abwägungskriterien eine zu große Bedeutung zukommen kann.
  • Sachsen
    „Es fällt auf, dass die wissenschaftliche Qualität dieser Referenzdatensätze sehr inhomogen ist und sich die BGE oftmals auf allgemeingültige Literatur, u. a. geowissenschaftliche Grundlagenwerke (z. B. Okrusch und Matthes, 2009; Bahlburg und Breitkreuz, 2017) beruft.“

Stefan Banzhaf/Wiebe Förster

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