GSB 7.1 Standardlösung

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Kurz & Verständlich

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte aus dem Gutachten

  • Das Akteneinsichtsrecht im Standortauswahlgesetz sieht keine Ausnahmen vor. Das NBG erhält Einsicht in schützenswerte Unterlagen. Nur der Schutz verfassungsrechtlich schützenswerter Interessen ist durch Verschwiegenheitsvereinbarungen sicherzustellen.
  • Tochtergesellschaften und Subunternehmen von wichtigen Institutionen unterliegen nicht der Akteneinsicht. Wurden aber wichtige Unterlagen bewusst, um Informationen zu verhindern, ausgelagert und gibt es Anhaltspunkte dafür, dann müssen diese von den Institutionen beschafft und dem NBG zur Verfügung gestellt werden.
     
  • Die NBG-Mitglieder können zur Verschwiegenheit nur verpflichtet werden, soweit an den Informationen schutzwürdige öffentliche oder private Belange bestehen und das Informationsinteresse des NBG im Einzelfall nicht überwiegt.
    Die derzeitigen Verschwiegenheitsvereinbarungen der BGE und des BASE entsprechen laut des NBG-Rechtsgutachtens nicht diesen Vorgaben und sind deshalb nichtig.
  • Es ist Aufgabe der Institutionen, für jede Information konkret darzulegen, dass schutzwürdige Belange entgegenstehen und Vertraulichkeit zu wahren ist.
  • Über vertrauliche Informationen kann in nichtöffentlichen Sitzungen des NBG beraten werden.

Empfehlung

  • Das NBG-Rechtsgutachten empfiehlt dem Gremium, die Verschwiegenheitsvereinbarungen in der aktuellen Form nicht zu unterschreiben. Es sollte angestrebt werden, anhand der in diesem Gutachten dargestellten Kritikpunkte an der Verschwiegenheitsvereinbarung eine Lösung mit den Institutionen zu finden.

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