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Gutachten | 29.11.2019

Welche Sicherheitskriterien muss ein zukünftiges Endlager erfüllen? Auf welche Punkte muss man besonders achten? Antworten soll eine Verordnung des Umweltministeriums liefern. Den Referentenentwurf hat das NBG durchgelesen – und Stellung dazu bezogen.

Der beim Besuch des NBG beim (BfE) erstmals angesprochene Referentenentwurf zur Verordnung über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Entsorgung hoch radioaktiver Abfälle hat viele Fragen aufgeworfen. Diese ließen sich nicht alle beim Symposium des Umweltministeriums (BMU) klären. Das NBG hat sich dazu wissenschaftlich beraten lassen. Die gutachterlich geklärten Fragen und die Stellungnahme des NBG zum Verordnungsentwurf werden im Folgenden kurz vorgestellt.

Worum geht es?

Ziel des Standortauswahlverfahrens ist die Ermittlung eines Standorts mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung von hoch radioaktiven Abfällen. Ein solcher Standort muss die bestmögliche Sicherheit für den dauerhaften Schutz von Mensch und Umwelt für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleisten - wobei dazu auch die Vermeidung unzumutbarer Lasten und Verpflichtungen für zukünftige Generationen gehört.

Das Standortauswahlgesetz (StandAG) sieht vor, dass an dem auszuwählenden Standort die Endlagerung in tiefen geologischen Formationen in einem für diese Zwecke errichteten Endlagerbergwerk mit dem Ziel des endgültigen Verschlusses erfolgen soll. In dem Referentenentwurf des BMU über die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle werden in Artikel 1 die Anforderungen festgelegt, die im Genehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung eines solchen Endlagers gelten.

Die Gutachtenfragen des NBG

Fünf der vom NBG beschlossenen Gutachtenfragen beziehen sich darauf, ob diese im Verordnungsentwurf enthaltenen Anforderungen zum Nachweis der Langzeitsicherheit dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, oder ob abweichende bzw. strengere Anforderungen erforderlich wären. Außerdem wurde die Frage nach der Lagerung von hoch radioaktiven sowie schwach- und mittel radioaktiven Abfälle am selben Standort und eines validierten Sicherheitskonzepts aufgeworfen. Abschließend wurde nach einem möglichen Nachbesserungsbedarf an anderen Stellen im Verordnungsentwurf gefragt.

Die Stellungnahme des NBG

Das NBG hat zu diesen Fragestellungen  Gutachten von Dr. Eckardt und von Prof. Dr. Mertins eingeholt und anschließend ausgewertet. In dieser Stellungnahme schlägt das NBG dem BMU folgende Punkte vor.

  • Das BMU möge die im Verordnungsentwurf geregelte Aufteilung von Szenarien in die drei Wahrscheinlichkeitsklassen sowie die vorgesehenen Dosiswerte und Regelungen zu deren Abschätzungen in Übereinstimmung mit dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik regeln. Es möge daher § 3 Abs. 7 im Entwurf streichen und für zu erwartende und abweichende Entwicklungen einen einheitlichen Dosiswert von maximal 0,01 Millisievert/ 10 Mikrosievert festlegen.

  • Das BMU soll sicherstellen, dass auch das zum Endlagersystem gehörende Deckgebirge bei der Prüfung des sicheren Einschlusses zu berücksichtigen ist.

  • Das BMU soll die im Verordnungsentwurf festgelegten maximalen Leckraten/ Austragungsgrenzen überprüfen.

  • Das BMU soll in der Vorschrift zum Nachweis des Ausschlusses der Kritikalität und der in der Anlage vorgesehenen Berechnung sicherstellen, dass dieser Nachweis nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu erbringen ist.

  • Das BMU soll in der Vorschrift zum Anwendungsbereich klarstellen, welche Anforderungen für die Lagerung von hoch radioaktiven Abfällen und welche (auch) für die zusätzliche Lagerung von schwach- und mittel radioaktiven Abfällen gelten.

    Um die vom StandAG geforderte „gleiche bestmögliche Sicherheit des Standortes“ im Hinblick auf zusätzliche Lagerung von schwach- und mittel radioaktiven Abfälle nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu gewährleisten, sind weitergehende Anforderungen zu erfüllen, die in der Verordnung ergänzend zu regeln sind.
  • Dafür muss das BMU sicherstellen, dass ein validiertes und in regelmäßigen Abständen an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassendes Stilllegungskonzept für das Endlager Voraussetzung für dessen Betriebsgenehmigung ist.

  • Das BMU soll den weiteren Nachbesserungsbedarf, der in den vom NBG beauftragten Gutachten identifiziert wurde, berücksichtigen.

Außerdem weist das NBG darauf hin, dass der Erarbeitungsprozess der Verordnung so eng mit dem Standortauswahlverfahren verknüpft ist, dass dabei die verfahrensleitenden Maxime (transparent, partizipativ, wissenschaftsbasiert, lernend, selbsthinterfragend) im Sinne eines "Bottom-up"Vorgehens zu berücksichtigen sind. Auch im Rahmen der spätestens nach zehn Jahren vorgesehenen Überprüfung und Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik.

Wie geht es weiter?

Das BMU weist auf seiner Dialogseite darauf hin, dass es alle Stellungnahmen und Kommentare, die bis zum 20. November 2019 eingegangen sind, derzeit auswertet. Die Ergebnisse sollen in einem Bericht veröffentlicht werden. Der gegebenenfalls überarbeitete Verordnungsentwurf ist dem Bundestag zuzuleiten und kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Wenn sich der Bundestag nicht nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang mit dem Verordnungsentwurf befasst, dann wird dieser dem BMU zugeleitet. Abschließend muss die Bundesumweltministerin die Verordnung unterschreiben, die dann am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.

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