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Kurz & verständlich | 15.01.2020

Lange wurde darauf gewartet, jetzt liegt er endlich vor - der Regierungsentwurf zum Geologiedatengesetz. Kurz vor Weihnachten hat das federführende Bundeswirtschaftsministerium ihn auf seiner Website veröffentlicht. Hier die wichtigsten Punkte, die für das Standortauswahlverfahren relevant sind, im Überblick.

  • Die für die Standortauswahl, insbesondere für die Ermittlung der Teilgebiete benötigten und entscheidungserheblichen geologischen Daten können veröffentlicht werden – entweder über die für die drei Datenkategorien festgelegten Fristen zur öffentlichen Bereitstellung oder über die ergänzte Regelung in § 34 Entwurf GeolDG.

  • Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die Staatlichen Geologischen Dienste geologische Daten in folgende drei Kategorien einteilen. Wenn dabei von nichtstaatlichen Daten die Rede ist, sind geologische Daten gemeint, die z. B. bei Bohrungen von Privatfirmen zur Erkundung und/oder Förderung von Bodenschätzen ermittelt wurden.

    1. In Nachweisdaten. Diese beinhalten Basisinformationen, wer, wo, wann und wozu Untersuchungen durchgeführt hat. Staatliche Nachweisdaten werden unverzüglich veröffentlicht. Nichtstaatliche Nachweisdaten werden spätestens nach drei Monaten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    2. Unter die Kategorie Fachdaten fallen alle Infos, die durch Messungen und Aufnahmen gewonnen wurden. Diese aufbereiteten staatlichen Messdaten werden spätestens nach sechs Monaten veröffentlicht. Für nichtstaatliche Fachdaten ist eine Veröffentlichung nach fünf bzw. zehn Jahren vorgesehen.

    3. Die dritte Kategorie sind die Bewertungsdaten. Darunter fallen alle Analysen und Einschätzungen z. B. in Form von Gutachten, Studien oder Modellen, die man aus diesen geologischen Untersuchungen ziehen kann. Staatliche Bewertungsdaten werden spätestens nach sechs Monaten veröffentlicht. Für nichtstaatliche Bewertungsdaten ist eine öffentliche Bereitstellung grundsätzlich nicht vorgesehen (Ausnahme: ergänzende Regelung in § 34)

  • Diese Regelung verleiht der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) die Befugnis über eine öffentliche Bereitstellung der von ihr für die Ermittlung der Teilgebiete benötigten nichtstaatlichen Fach- und Bewertungsdaten zu entscheiden, die (noch) nicht über die anderen Regelungen veröffentlicht werden können. Dasselbe gilt für das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE / ehemals BfE) im Rahmen seiner Zuständigkeit.

  • Voraussetzung dafür ist, dass die öffentliche Bereitstellung für die Suche und Auswahl eines Endlagerstandortes erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse an dieser öffentlichen Bereitstellung der Daten besteht.

  • Vor einer solchen Entscheidung müssen die Betroffenen, z. B. Privatfirmen angehört werden.

  • Neu ist die Regelung, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen eine solche Entscheidung zur öffentlichen Bereitstellung der benötigten und entscheidungserheblichen Daten keine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass diese geologischen Daten unverzüglich veröffentlicht werden können.

  • Für die betroffenen Privatfirmen ist allerdings ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht möglich. Hier wäre dann unter anderem zu prüfen, ob in einem konkreten Einzelfall ein überwiegendes privates Interesse besteht.

  • Die Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) gewährleisten die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten – es sei denn es ist etwas anderes geregelt oder einvernehmlich vereinbart worden, z. B. dass die BGE die öffentliche Bereitstellung gewährleistet.

  • Die Staatlichen Geologischen Dienste (SGD) müssen auch über die Datenkategorisierung entscheiden und die Behaftung mit Rechten Dritter prüfen. Die bereits an die BGE übermittelten geologischen Daten müssen von ihnen nachträglich kategorisiert und geprüft werden und zwar innerhalb eines Monats nachdem die BGE den Landebehörden einen Vorschlag zur Entscheidung über die Kategorisierung der von ihr im Standortauswahlverfahren benötigten und entscheidungserheblichen Daten mitgeteilt hat.

  • Neu ist die Regelung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Kategorisierung von geologischen Daten, die im Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, ebenfalls keine aufschiebende Wirkung haben.

Und jetzt? Wie geht es weiter? Ein Regierungsentwurf ist noch kein Gesetz. Der Bundesrat muss zunächst zu dem Entwurf Stellung nehmen und der Bundestag einen Beschluss dazu fassen. Dieser wird dann dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. Erst danach kann das Gesetz ausgefertigt werden und in Kraft treten.

Am 27. Januar plant die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ein Fachgespräch zum Thema. Dort soll diskutiert werden, ob der Regierungsentwurf die Anforderungen des Standortauswahlgesetzes erfüllt?

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