Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren umzusetzen, d.h. jene Kriterien anzuwenden, die für einen künftigen Endlagerstandort entscheidend sind. Dafür hat sie sich im Vorfeld von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) Unterstützung geholt, die in ihrem Auftrag die vulkanische Aktivität in Deutschland dezidiert unter die Lupe genommen hat. Dieser Bericht, eine Art „Anwendungshilfe“ für die BGE, war Grundlage eines NBG-Gutachtens.
Der Geophysiker Dr. Jochen Zemke ging in diesem Gutachten der Frage nach: Wie wird das Ausschlusskriterium zur vulkanischen Aktivität von der BGE ganz konkret angewendet? Und wie ist diese Vorgehensweise einzuschätzen?
Stefan Banzhaf
Kurz & verständlich
Zusammenfassende Bewertung
- Die pauschale und gleichartige Anwendung des Kriteriums zur vulkanischen Aktivität auf das gesamte Bundesgebiet, wie sie im Bericht der BGR vorgeschlagen wird, entspricht nicht der gängigen Praxis und dem Stand von Wissenschaft und Technik
- Für eine endgültige Bewertung sind in jedem Fall standortspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Annahmen, die für ein Gebiet X gelten, können nicht eins zu eins auf Gebiet Y übertragen werden.
- Das von der BGE gewählte Vorgehen, wonach zunächst nur die nach derzeitigem Stand von Wissenschaft und Technik sicher begrenzbaren Kernzonen in Bezug auf Vulkanismus ausgeschlossen werden sollen, ist sinnvoll. Was heißt das genau? Die BGE zieht um die Gebiete, in denen Vulkanismus herrscht, sogenannte „Pufferzonen“. Diese können entweder „sehr klein“ gewählt werden, d.h. es werden zunächst weniger Gebiete für ein Endlager ausgeschlossen. Oder man wählt im ersten Schritt eine größere Pufferzone, so dass mehr Gebiete von vornherein für ein potentielles Endlager rausfallen.
- Die BGE hat sich für kleinere Pufferzonen entschieden. Dieses Vorgehen wird als sinnvoll eingeschätzt, weil man dadurch im ersten Moment nicht fälschlicherweise Gebiete ausschließt, die sich im Laufe der Untersuchungen vielleicht doch als geeignet erweisen. Dieses „Umschwenken“ könnte juristisch angefochten werden und wäre auch der Öffentlichkeit schwer zu vermitteln.
- Die BGE wählt den Weg, zunächst weniger Gebiete grundsätzlich für ein Endlager auszuschließen und im Laufe der weiteren Forschung gegebenenfalls diesen Kreis zu erweitern.