Federführend für die Erstellung des Nationalen Entsorgungsprogramms ist das Bundesumweltministerium (BMUV). Es führt hierzu eine sogenannte Strategische Umweltprüfung (SUP) durch. Einer der ersten Schritte dieser SUP war ein Termin zur Festlegung des Untersuchungsrahmens (sog. Scoping-Termin) im Oktober 2024. Dazu wurden u. a. zivilgesellschaftliche Organisationen und einige Behörden eingeladen – auch das NBG. Dabei wurde von den Teilnehmenden Kritik an der geplanten Durchführung der Strategischen Umweltprüfung geäußert - insbesondere an der Prüfung möglicher Alternativen und Szenarien.
Vor diesem Hintergrund beauftragte das Nationale Begleitgremium ein Gutachten, das untersuchen sollte, ob der geplante Prüfungsumfang den Anforderungen einer SUP nach Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) entspricht und inwieweit es möglich und erforderlich ist, im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung verschiedene Szenarien und Alternativen auf dem Weg zu einer sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle zu prüfen.
Das komplette Gutachten von Gesa Geißler und Johann Köppel finden Sie hier.
Ronja Zimmermann
Kurz & Verständlich
- Prüfumfang sowie die Anforderungen der Prüfung von Alternativen richten sich nach den europarechtlichen Anforderungen der SUP-Richtlinie. Der Begriff „vernünftige“ Alternativen aus der EU SUP-Richtlinie ist dabei eher weit zu verstehen und meint sämtliche andere Alternativen, mit denen sich das Plan- oder Programmziel ebenfalls erreichen lässt und die nicht offensichtlich fernliegen. Dabei muss auch hinreichend begründet werden, warum bestimmte Alternativen als „nicht vernünftig“ angesehen und daher in der Prüfung nicht weiter berücksichtigt werden. Vielmehr bedarf es einer transparenten, nachvollziehbaren, bestmöglich begründeten Auswahl, Charakterisierung und Prüfung.
- Der Prüfumfang betrifft eine tatsächlich programmatische Darlegung von Zielen und Maßnahmen der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Programmatische Fragen dürfen nicht auf nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsebenen verlagert werden. Im Gegenteil: Die SUP soll einen Rahmen setzen, der nachfolgende Pläne bzw. Programme ebenso wie nachfolgende Zulassungen oder Genehmigungen von Vorhaben informiert und wo möglich entlastet. Daher ist der Prüfungsumfang der SUP bereits so grundlegend auszugestalten, dass sich für nachfolgende Vorhaben effektiv zugeschnittene und begründete Vorgaben ergeben.
- Konkret weisen die Gutachter*innen u. a. auf die Herausforderungen hin, dass der zeitliche Ablauf der Endlagersuche nicht mit der Strategie zur Zwischenlagerung von hoch radioaktiven Abfällen zusammenpasst. Von NaPro und SUP 2025 müsse erwartet werden, hierzu eine aktuelle Orientierung anzubieten. Hierfür könnten zeitliche Szenarien entwickelt werden. Dies sei auch zwingend erforderlich, weil neue Voraussetzungen für eine deutlich längere Zwischenlagerung geschaffen werden müssten. Die Umweltauswirkungen verschiedener Zwischenlagerungskonzepte würden sich unterscheiden und müssten sich auch in der Strategischen Umweltprüfung spiegeln.
- Weiterhin erforderlich sind nach Auffassung der Gutachter*innen signifikante Erörterungen zur gegebenen Vielfalt an Konzepten zu einer verlängerten Zwischenlagerung einschließlich neuartiger Fragen der Langzeitsicherheit von Behältnissen sowie neuartigen Bedrohungsszenarien.
- Schließlich falle die SUP zum NaPro 2025 in einen Zeitraum, in dem die grundlegenden Ziele und Zeithorizonte der Energiewende sowie das Ende der nuklearen Energieversorgung teilweise infrage gestellt werde. Auch hieraus ergebe sich die Notwendigkeit einer vertieften Prüfung: Alternativvorschläge wie z. B. Transmutation, die immer wieder in der Öffentlichkeit genannt, aber wissenschaftlich kontrovers diskutiert werden, müssten ebenfalls sorgfältig einer Prüfung unterzogen werden. Zum einen werde die eingeschlagene programmatische Strategie umso mehr überzeugen können, je plausibler auch zunächst weniger infrage kommende Positionen erörtert würden. Zum anderen würden im NaPro und SUP unterlassene oder nur allzu oberflächliche Erörterungen unnötig die nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen belasten.