Hintergrund
In § 35 (4) des Geologiedatengesetzes (GeolDG) ist das Recht des NBG, Sachverständige einzusetzen, festgehalten: "Das Nationale Begleitgremium kann sich nach § 8 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Standortauswahlgesetzes im Hinblick auf geologische Daten, die nach Absatz 1 für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind und die nach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, wissenschaftlich beraten lassen und hierfür bis zu fünf externe Sachverständige mit der Einsicht in die Daten beauftragen. Die Beauftragten nach Satz 1 müssen über die für die wissenschaftliche Beratung notwendige fachliche Expertise verfügen und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder wirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen verfolgen. Die Beauftragten unterstützen das Nationale Begleitgremium bei der Begleitung des Standortauswahlverfahrens, indem sie die geologischen Daten nach Satz 1 sichten, bewerten und gegenüber dem Nationalen Begleitgremium Stellungnahmen abgeben, ob diese Daten im Standortauswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht berücksichtigt worden sind. Das Nationale Begleitgremium kann die Beauftragten für weitere Fragestellungen zur Berücksichtigung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren hinzuziehen. Die Regelungen des Standortauswahlgesetzes bleiben unberührt."
Der Einsatz der Sachverständigengruppe nach § 35 (4) GeolDG hat sich im Verfahren bisher außerordentlich bewährt. Die Sachverständigen unterstützen das NBG durch wissenschaftliche Beratung und Dateneinsicht seit März 2021. Sie haben mit ihrer fachlichen Expertise maßgeblich zur unabhängigen wissenschaftlichen Begutachtung geologischer Fragestellungen beigetragen und durch ihre Empfehlungen wertvolles Feedback zu den Arbeiten der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) gegeben, von dem auch die Vorhabenträgerin profitiert.
In welchem Umfang und in welcher Tiefe können die NBG-Sachverständigen begutachten?
Zur Beantwortung dieser Frage sei auf folgende Punkte bezüglich des Ablaufs einer Akteneinsicht durch die Sachverständigen hingewiesen:
- Die Sachverständigen recherchieren im Regelfall einige Tage pro Gutachten in Unterlagen und Dokumenten des Bereichs Standortauswahl der BGE. Die Einsicht in diese schriftlichen Unterlagen und Dokumente ist den Sachverständigen unbegleitet möglich.
- Die Einsicht in geologische Daten und 3D-Modelle mithilfe von spezieller Software zur 3D-Modellierung und mit Geoinformationssystemen wird bisher von Mitarbeiter*innen der BGE begleitet. Seit 2025 ist auch eine unbegleitete Einsicht in die geologischen 3D-Modelle und Geodatenbanken möglich.
- Die Einsichtnahme der vom NBG beauftragten Sachverständigen geschieht auf Grundlage einer Verfahrensvereinbarung zwischen dem Nationalen Begleitgremium und der BGE, die eine Geheimhaltungsverpflichtung einschließt.
In diesem Rahmen können die Sachverständigen insbesondere grundsätzliche Fragestellungen zur Berücksichtigung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren begutachten und stichprobenartig in begleiteter Form geologische Daten sichten, bewerten und auf ihre sachgerechte Berücksichtigung prüfen.
Umfänglichere Prüfungen der Anwendung geologischer Daten in einzelnen Arbeitsschritten, wie z.B. die Kategorisierung von Untersuchungsräumen in den Prüfschritten der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (rvSU), ist den Sachverständigen aufgrund der in diesem Fall zu berücksichtigenden großen Datenmengen und des großen Zeitaufwandes solcher Prüfungen nicht im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit möglich. Diese detaillierten und regional begrenzten Prüfungen einzelner Arbeitsschritte fallen auch nicht in den Aufgabenbereich der Sachverständigengruppe.
Vorläufige Ergebnisse der repräsentativen Sicherheitsuntersuchungen, wie z.B. die Kategorisierungen von Untersuchungsräumen in umfänglicher Weise anhand der Verwendung geologischer Daten im Einzelfall zu überprüfen, kann zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens aus Sicht des NBG vor allem von den Staatlichen Geologischen Diensten (SGD) geleistet werden, die im Wesentlichen die an die BGE übermittelten geologischen Datengrundlagen länderspezifisch vorliegen haben und über eine hohe regionale geologische Expertise verfügen.
Mehr Infos zu den Sachverständigen des NBG finden Sie hier.