Nationales Begleitgremium
Zentrale Aufgaben des Nationalen Begleitgremiums sind die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere auch die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung am Standortauswahlverfahren.
Das Nationale Begleitgremium ist eine gegenüber Behörden, beteiligten Unternehmen und Experteneinrichtungen unabhängige gesellschaftliche Instanz, die über dem Verfahren steht, sich durch Neutralität und Fachwissen auszeichnet sowie Wissens- und Vertrauenskontinuität vermitteln soll. Der Fokus des Gremiums liegt somit nicht nur bei der gemeinwohlorientierten Begleitung des Prozesses, sondern im Aufbau und Erhalt einer Kontinuität des Vertrauens zwischen den handelnden Akteuren.
Das Nationale Begleitgremium soll bereits unmittelbar nach Abgabe des Kommissionsberichtes eingesetzt werden, um einen Fadenriss in der gesellschaftlichen Begleitung zu verhindern und den gesellschaftlichen Dialog nicht abreißen zu lassen. Es wird deshalb in zwei Stufen einberufen:
- Das Nationale Begleitgremium soll von seiner Einsetzung bis zum Abschluss der Evaluierung nach Paragraf 4 Absatz 4 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes aus neun Mitgliedern bestehen. Sechs Mitglieder, die von Bundesrat und Bundestag bestimmt werden, sollen gesellschaftlich hohes Ansehen genießen; daneben sind zwei Bürgerinnen oder Bürger zu berufen, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, und ein Vertreter oder eine Vertreterin der jungen Generation.
- Nach der Evaluierung des Standortauswahlgesetzes soll das Nationale Begleitgremium aus 18 Mitgliedern bestehen: Aus sechs nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern, von denen zwei die junge Generation der 16- bis 27-Jährigen vertreten, sowie aus zwölf anerkannten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat bestimmen die zwölf anerkannten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit benennt die Zufallsbürger und die Vertreterinnen oder Vertreter der jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren, zum Beispiel im Rahmen einer Planungszelle, nominiert wurden. Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung soll zweimal möglich sein.
Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des BASE und der BGE. Soweit dies auch Unterlagen betrifft, die nicht nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) herauszugeben sind, sind die Mitglieder gegebenenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Das Nationale Begleitgremium trägt dazu bei, Veränderungs- und Innovationsbedarf zu identifizieren. Kommt es zu dem Schluss, dass Verfahrensteile oder Entscheidungen neu zu bewerten sind, kann es dem Gesetzgeber entsprechende Änderungen empfehlen. Dieser kann auf Basis der Empfehlung Verfahrensmodifikationen bis hin zu Verfahrensrücksprüngen beschließen. Hierfür kann das Nationale Begleitgremium den von ihm gegebenenfalls berufenen wissenschaftlichen Beirat oder Experten für Reflexion, Prozessgestaltung und wissenschaftliche Gutachten zu Rate ziehen.
Das Nationale Begleitgremium benennt einen Partizipationsbeauftragten. Der oder die Partizipationsbeauftragte trägt für das Nationale Begleitgremium zur Beilegung und Schlichtung von Konflikten bei und ist damit verantwortlich für das Konfliktmanagement. Das Nationale Begleitgremium ist auch Ombudsstelle für die Öffentlichkeit sowie Ansprechpartner für alle Beteiligten des Standortauswahlverfahrens, ebenso wie für Betroffene der Zwischenlagerstandorte.
Die Berufung von Bürgerinnen und Bürgern ist ein deutliches Signal für die besondere Rolle des Nationalen Begleitgremiums. Zahlreiche Praxisbeispiele aus dem In- und Ausland belegen, dass das Prinzip der Bürgergutachten durch die vorbehaltlose, qualifizierte Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger die repräsentative Demokratie stärkt und eine vermittelnde Funktion in der Debatte mit kritischen Stakeholdern ausübt.
Das Nationale Begleitgremium verfügt über ein Selbstbefassungs- und Beschwerderecht und kann somit jederzeit Fragen an BASE und BGE stellen und Beantwortung einfordern. Dabei synchronisiert es sein Vorgehen zeitlich mit den Verfahrensabläufen der Regionalkonferenzen und mit deren Nachprüfungen, um Überschneidungen und Verzögerungen zu vermeiden. In jeder Phase übermittelt das Nationale Begleitgremium seine Beratungsergebnisse an die Bundesregierung und den Gesetzgeber.